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Satzung

des "Vereins zur Erforschung der Geschichte der Juden in Blankenese" errichtet am 28.03.2003, geändert am 04.06.2003, am 21.11.2003 und am 26.06.2020, eingetragen beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister 17972 am 15.12.2003

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Erforschung der Geschichte der Juden in Blankenese"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe, insbesondere die Erforschung der Geschichte der Juden in Blankenese, Publikationen und wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte der Juden in Blankenese zu erarbeiten oder zu veranlassen, Ausstellungen zu diesem Themenkreis zu organisieren und diesbezügliche Debatten zu fördern und fachlich zu begleiten sowie die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke""der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwenden werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für die Geschichte der deutschen Juden in Hamburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet einstimmig nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich.
(3) Der Vorstand kann bei groben Verstössen gegen die Interessen des Vereins das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge können erhoben werden; deren Höhe wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt. Auf Antrag können einzelne Mitglieder vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
(2) Spenden und Sachleistungen helfen, die Vereinsziele zu verwirklichen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 Zusständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Finanzplans, Buchführung, Erstellung eines Rechenschaftsberichts;
d) Auswahl von Ausstellungsort, Abschluss von Verträgen zu einer Ausstellung, Beratung von Beiprogrammen;
e) Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Publikationen und Erarbeitung von Ausstellungen;
f) Berufung von Mitarbeitern zur Erarbeitung von Publikationen und Durchführung von Ausstellungen.
(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss aber entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegegenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jede anwesende natürliche und jede anwesende juristische Person eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung des Vorstands;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfache Post. Soweit die Mitglieder dem Verein eine Fax-Adresse oder eine E-mail-Anschrift mitgeteilt haben, kann die Einladung auch per Fax oder per E-mail erfolgen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, bis zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen.
(4) Über die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der
Mitgliederversammlung bestätigten Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll wird von einem
Vereinsmitglied angefertigt und von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist und mindestens 7 Mitglieder außer den Vorstandsmitgliedern anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit, Stimmenthaltungen werden dabei nicht
gezählt.
(4) Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins können nur mit ?-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden, und nur dann, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt
eingeladen wurde.
(5) Abstimmungen und Wahlen finden geheim statt, wenn dies gewünscht wird.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist in einem ersten
Wahlgang niemand gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben, statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins ensprechend § 13 Abs. 5 ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
(2) Diese Bestimmung sowie § 2 Abs. 5 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.








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